8 /13 Steuern PVG 2004 13 Kantonssteuern.Wirtschaftliche Betrachtungsweise. Sozialabzüge. – In Art. 38 lit. c und d StG werden der Familien- und Kinderabzug ausdrücklich als steuerbefreite Sozialabzüge anerkannt (E.1). – Bei der Umsetzung dieser Vorschrift kann nicht einzig auf das subjektive Nettoprinzip (genau bezifferbare Geldbe- träge) abgestellt werden; es muss dabei vielmehr von der gesamten wirtschaftlichen Situation unter Einbezug der jeweils konkret vorhandenen Leistungsfähigkeit der unterhaltspflichtigen Personen ausgegangen werden (E.2).