{"Signatur": "GR_VG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_006_PVG-2004-13_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PVG_2004_13_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf7a83a97a4e8933af35399b2107acd931be6dca17ec4a183416f0212ebc9594441ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf7a83a97a4e8933af35399b2107acd931be6dca17ec4a183416f0212ebc9594441ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PVG_2004_13", "Checksum": "33ac2a17f3c1c8a12cc98b0994c97ea2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PVG 2004 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 00.00.0000 PVG 2004 13"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA) 00.00.0000 PVG 2004 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:28:28", "Checksum": "e785253cb6be2b2ec9e232fdc2cec67a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 00.00.0000 PVG 2004 13\nRegeste:\nPraxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n8 /13 Steuern PVG 2004\n\n13 Kantonssteuern.Wirtschaftliche Betrachtungsweise. Sozialabzüge.\n– In Art. 38 lit. c und d StG werden der Familien- und Kinderabzug ausdrücklich als steuerbefreite Sozialabzüge\nanerkannt (E.1).\n– Bei der Umsetzung dieser Vorschrift kann nicht einzig auf das\nsubjektive Nettoprinzip (genau bezifferbare Geldbe- träge)\nabgestellt werden; es muss dabei vielmehr von der gesamten\nwirtschaftlichen Situation unter Einbezug der jeweils\nkonkret vorhandenen Leistungsfähigkeit der unterhaltspflichtigen Personen ausgegangen werden (E.2).\n\nImposte cantonali. Interpretazione economica. Deduzioni\nsociali.\n– All’art. 38 lett. c e d LIG le deduzioni per la famiglia e per figli\nvengono espressamente riconosciute come dedu- zioni\nsociali (cons. 1).\n– Nell’applicazione di tale disposizione non si può semplicemente fondarsi sul soggettivo principio al netto (importi quantificati esattamente in franchi); si deve invece\npartire dalla complessiva situazione economica e prendere in considerazione le concrete prestazioni delle persone responsabili del mantenimento (cons. 2).\n\nErwägungen:\n1. Laut Marginale von Art. 38 StG zählen u.a. der Familienund Kinderabzug zu den Sozialabzügen, die vom Reineinkommen\n(im Sinne steuerfreier Einkommensbeträge) abgezogen werden\ndürfen. Die Geltung des Verheiratetentarifs wird in Art. 10 StG definiert. Die massgebenden, inhaltlich etwas verschiedenen Bestimmungen lauten im Einzelnen wie folgt:\n\nFamilienabzug (Art. 38 lit. c StG)\n2000 Franken für den in ungetrennter Ehe lebenden Steuerpflichtigen. Dieser Abzug wird auch verwitweten, getrennt lebenden,\ngeschiedenen und ledigen Steuerpflichtigen gewährt, wenn sie\nmit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen, für die ein\nsteuerfreier Beitrag gemäss lit. d oder f gewährt wird, im eigenen\nHaushalt zusammenleben.\n\nKinderabzug (Art. 38 lit. d StG)\n2400 Franken für jedes minderjährige oder in beruflicher Ausbil-\n\n74\n8 /13 Steuern PVG 2004\n\ndung stehende Kind, dessen Unterhalt der Steuerpflichtige zur\nHauptsache bestreitet und für das dem Steuerpflichtigen kein Abzug nach Art. 36 lit. c gewährt wird.\n\nVerheiratetentarif (Art. 10 Abs. 2 StG)\nDie Einkommenssteuer berechnet sich auf dem gesamten Einkommen der Ehegatten. Zur Ermittlung des Steuersatzes werden vom\ngesamten steuerbaren Einkommen […] abgezogen. Dieser Abzug\nwird auch verwitweten, getrennt lebenden, geschiedenen und ledigen Steuerpflichtigen gewährt, wenn sie allein mit Kindern oder\nunterstützungsbedürftigen Personen, deren Unterhalt sie zur\nHauptsache bestreiten, im eigenen Haushalt zusammenleben.\n\n2. a) Ausgangspunkt der nachfolgenden Erwägungen muss\ndie Klärung der grundsätzlichen Frage sein, wer im konkreten Fall\nzur Hauptsache für den Unterhalt der volljährigen, unbestritten jedoch noch in Ausbildung stehenden und daher unterstützungsbedürftigenTochter aufkommt. Während sich die Vorinstanz vor allem\nunter Verweis auf die Gesetzesmaterialien auf das subjektive Nettoprinzip beruft und damit einzig die in Form eines bestimmten\nGeldbetrags genau messbaren Leistungen versteht, ist die Steuerpflichtige der Meinung, dass es für die Anerkennung der in Art.\n38 StG erwähnten Sozialabzüge nicht alleine auf die in Geld ausgerichteten Beiträge der für sich (getrennt) lebenden Elternteile\nankommen könne, sondern auf die gesamte wirtschaftliche Situation abzustellen sei. Der zuletzt genannten Ansicht kann sich das\nGericht anschliessen, weil der Sinn und Zweck der in Art. 38 StG\nverankerten Freibeiträge vom steuerbaren Einkommen in der Tat\nnicht nur und ausschliesslich auf die Berücksichtigung der gegenseitig an die Tochter geleisteten Geldbeiträge beschränkt werden\ndarf, sondern es jeweils die gesamte wirtschaftliche Unterstützung\nund Leistungsfähigkeit der nicht gemeinsam im selben Haushalt\nlebenden Eltern zu berücksichtigen und zu würdigen gilt. Eine fiskalische Betrachtungsweise, wonach rein finanzielle Aspekte ohne\nBerücksichtigung der realen wirtschaftlichen Begebenheiten innerhalb der Familie bzw. ohne Anrechnung geldwerter (Natural-)\nLeistungen des zivilrechtlich allein mit der Obhut und Erziehung\neines Kindes betrauten Elternteils massgebend sein sollte, geht\nnicht an und wäre mit einer rechts- und verfassungskonformen\nAuslegung des Art. 38 StG unvereinbar.\nb) Abgesehen von diesen grundsätzlichen Überlegungen\nzur Handhabung und Interpretation der in Art. 38 StG erwähnten\n\n75\n8 /13 Steuern PVG 2004\n\n"}