Insofern dienten die Kraftwerke der Rekurrentin im Jahre 1998 neben ihrer Funktion als Betriebsanlageliegenschaften zugleich auch als Kapitalanlageliegenschaften. Der Barwertvorteil für die Rekurrentin liess sich somit allein deshalb realisieren, weil sie die Kraftwerke und die damit verbundenen Nutzungsrechte als Gegenstand des Lease and lease back-Geschäftes einsetzen konnte. Er ist daher als Ertrag aus Kapitalanlageliegenschaften zu qualifizieren. Damit steht die Besteuerung dieses Ertrages nach den bundesgerichtlichen Kollisionsregeln ausschliesslich dem Kanton Graubünden zu. Dem steht auch nicht entgegen, dass die 72 8 /12 Steuern PVG 2004