Sie hat die Kraftwerke vor Abschluss des Geschäftes als Betriebsliegenschaften genutzt, tut dies während dessen Laufzeit und auch danach wieder. Die mit dem Betrieb verbundenen Rechte und Pflichten haben nun aber ihren Ursprung entgegen der Ansicht der Rekurrentin gerade nicht im Lease und lease back-Geschäft. Vielmehr bestehen sie völlig unabhängig davon bereits aufgrund der Konzessionsverhältnisse. Die Rekurrentin hat gestützt auf die Wasserrechtsverleihungen die Pflicht, die Anlagen zu unterhalten, den Betrieb zu führen und Strom zu produzieren, wie schon in E. 2.a ausgeführt wurde.