wurde. Der Barwertvorteil für die Rekurrentin entsteht nun darin, dass sie die Kraftwerke und die ihnen anhaftenden Nutzungsrechte als Leasingobjekte eines lease and lease back-Geschäftes einsetzen kann und so an den Steuervorteilen des US-Investors teilhaben kann. Dies hat mit der Nutzung der Kraftwerke zur Erzielung des Betriebsgewinnes direkt nichts zu tun. Wie die Rekurrentin an sich völlig zu Recht vorbringt, verändert sich der Betrieb der Kraftwerke, die Stromerzeugung, durch das umstrittene Geschäft in keiner Weise. Sie hat die Kraftwerke vor Abschluss des Geschäftes als Betriebsliegenschaften genutzt, tut dies während dessen Laufzeit und auch danach wieder.