Vorliegend besteht das Wirtschaftsgut aus den ausschliesslich im Kanton Graubünden gelegenen Kraftwerken und den mit ihnen verbundenen, aus den Konzessionen abgeleiteten Nutzungsrechten. Bei den Kraftwerken handelt es sich unzweifelhaft um unbewegliches Vermögen, dessen Ertrag grundsätzlich dem Belegenheitskanton zur ausschliesslichen Besteuerung zusteht, soweit er nicht durch die Betriebstätigkeit erwirtschaftet 71 8 /12 Steuern PVG 2004