Eine Ausnahme von dieser Regel besteht bei interkantonalen Unternehmungen, wie die Rekurrentin eine ist. Dort wird das Gesamtvermögen und das Gesamteinkommen dem Hauptsteuerdomizil und den Betriebsstättenkantonen quotenmässig zur Besteuerung zugewiesen (Locher, a.a.O., § 7, I, B, Nr. 32). Soweit es um Liegenschaften geht, sind davon aber wiederum nur die Betriebsstättenliegenschaften betroffen. Kapitalanlageliegenschaften folgen demgegenüber wiederum der Hauptkollisionsregel für die Besteuerung von Grundeigentum.