gen aus dem Konzessionsverhältnis zu erfüllen und notfalls rechtzeitig das Gesuch um Erneuerung zu stellen. Deswegen könne auch von einem Mietvertrag nicht die Rede sein. c) Diese Argumente, welche die Rekurrentin seitenweise variiert und wiederholt, sprechen zum grossen Teil gar nicht für ihren Standpunkt und vermögen jedenfalls nicht darüber hinwegzutäuschen, dass die Mittel, welche der Rekurrentin aus der umstrittenen Transaktion zugeflossen sind, letztlich doch als Ertrag aus unbeweglichem Vermögen zu qualifizieren sind, wie im Folgenden zu zeigen ist. 70 8 /12 Steuern PVG 2004