samten Unternehmensgewinn (inklusive Barwertvorteil) im Einklang mit der allgemein anerkannten und mehrmals bestätigten Praxis des Bundesgerichts dem Hauptsteuerdomizil und den Betriebsstättekantonen anteilsmässig zur Besteuerung zuzuweisen. Gegenstand der Transaktion seien eben nicht lediglich die vom zivilrechtlichen Grundstückbegriff gemäss Art. 655 ZGB erfassten Liegenschaften, sondern darüber hinaus verschiedene Nutzungsrechte und -pflichten an ganzen Kraftwerksbetrieben der Rekurrentin.