rem auch Liegenschaften umfassenden Betrieb, der zwingend und ausschliesslich der Erzeugung von Strom diene, der dann in das Netz eingespeist werde. Aus diesem Grund sei eine gleichzeitige Qualifizierung der im Betrieb befindlichen Betriebsliegenschaften als Kapitalanlageliegenschaften ausgeschlossen. Unzutreffend sei zudem die Behauptung der Rekursbeklagten, dass es sich bei den Gewinnen, welche aufgrund der Finanztransaktion erzielt würden, um einen Mietertrag aus Liegenschaften handelt. Keine der beiden Parteien habe mit dem Abschluss des Head lease agreements