Die Steuerverwaltung stellt sich nun auf den Standpunkt, dass die Kraftwerksbetriebe durch die vorgenommene Finanztransaktion eine völlig neue Funktion erhalten, welche sie zusätzlich zu ihrer unbestrittenen Qualifikation als Betriebsliegenschaft ausserdem als Kapitalanlageliegenschaft erscheinen liessen. Die Rekurrentin vertritt demgegenüber die Ansicht, weil die zu den Kraftwerksbetrieben gehörenden Liegenschaften dem Unternehmen ganz offensichtlich auch nach Abschluss der Finanztransaktion im Jahr 1998 unverändert und ausschliesslich als Betriebsmittel dienten, handle es sich mit anderen Worten auch weiterhin um einen unter ande-