Schliesslich ist noch darauf hinzuweisen, dass eine Übertragung der Konzession auf einen Dritten nicht ohne Zustimmung der Verleihungsbehörden erfolgen darf. b) Die Rekurrentin verfügt im Kanton Graubünden über Wasserkraftnutzungskonzessionen für die Kraftwerke Mittelbünden I und II und Bergell. Damit ist sie nach dem oben Gesagten Eigentümerin dieser Anlagen und es stehen ihr die Rechte und Pflichten einer Konzessionärin zu. Im Zusammenhang mit der Konzession dienen ihr die Kraftwerkanlagen als Betriebsliegenschaften.