29 BWRG haben die Eigentümer von Kraftwerkanlagen diese jederzeit in einem guten und betriebsfähigen Zustand zu erhalten. Alle Anlagen haben im Rahmen der Konzession eine rationelle Nutzung zu gewährleisten. Als rationell gilt eine Wasserkraftnutzung gemäss Art. 13 lit. a BWRV, wenn vom gesetzlich zulässigen Potential einer Gewässerstrecke ein möglichst hoher Anteil genutzt und in elektrische Energie umgewandelt wird. Schliesslich ist noch darauf hinzuweisen, dass eine Übertragung der Konzession auf einen Dritten nicht ohne Zustimmung der Verleihungsbehörden erfolgen darf.