va esclusivamente imposto nel cantone dove è sita la cosa (cons. 3). Erwägungen: 2.a) Durch eine Wasserrechtskonzession erhält der Konzessionär nach Massgabe des Verleihungsaktes ein wohlerworbenes Recht auf die Benutzung des Gewässers (Art. 43 Abs. 1 WRG). Zugleich erhält er durch die Verleihung das Recht, die für den Kraftwerkbetrieb notwendigen Anlagen zu erstellen. Diese Anlagen gehen in Abweichung vom Akzessionsprinzip kraft öffentlichen Rechtes und ohne Begründung eines Baurechtes ins Eigentum des Kon- 68 8 /12 Steuern PVG 2004