{"Signatur": "GR_VG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-12-31", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_006_PVG-2004-12_2004-12-31.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PVG_2004_12_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976265e85005e2a00bec2619c8e71e57da6a97fdbcbed3e706e1eabc1d43502f0f3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976265e85005e2a00bec2619c8e71e57da6a97fdbcbed3e706e1eabc1d43502f0f3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PVG_2004_12", "Checksum": "bbf625425ebe1a89c525a39796c8cbe9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PVG 2004 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2004 PVG 2004 12"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA) 31.12.2004 PVG 2004 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:28:09", "Checksum": "a820b903e78e5f771650db1de0c5f824", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2004 PVG 2004 12\nRegeste:\nPraxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E\n\ndie Miete (Investor) resp. die Vermietung (Betreiber) der fraglichen\nKraftwerksbetriebe bezweckt (und viceversa unter dem lease agreement). Aus finanzökonomischer Sicht handle es sich bei den Kraftwerksbetrieben eben um eine rein technisch notwendige Komponente (Basiswert, oder auch «Underlying» genannt) einer Finanztransaktion. Der Barwertvorteil, welcher aus dem Geschäft resultiere, beruhe denn aus Sicht der Akteure nicht auf gegenseitig verrechneten Leasingerträgen irgendwelcher Art, sondern sei allein\ndarauf zurückzuführen, dass nach US-amerikanischem Steuerrecht\n– zumindest nach den vorliegend noch anwendbaren Normen – der\nUS-Investor eine Steuerstundung erzielen könne. Dieser Umstand\nermögliche es dem US-Investor, die erst später geschuldeten Steuern in der Zeitspanne bis zur Zahlung am Kapitalmarkt anzulegen\nund so eine Rendite zu erzielen. Der US-Investor beteilige den\nSchweizer Vertragspartner durch Zahlung des Barwertvorteils an\nder erwirtschafteten Mehrrendite. Es dränge sich somit auf, den gesamten Unternehmensgewinn (inklusive Barwertvorteil) im Einklang mit der allgemein anerkannten und mehrmals bestätigten\nPraxis des Bundesgerichts dem Hauptsteuerdomizil und den Betriebsstättekantonen anteilsmässig zur Besteuerung zuzuweisen.\nGegenstand der Transaktion seien eben nicht lediglich die vom zivilrechtlichen Grundstückbegriff gemäss Art. 655 ZGB erfassten\nLiegenschaften, sondern darüber hinaus verschiedene Nutzungsrechte und -pflichten an ganzen Kraftwerksbetrieben der Rekurrentin. Die Nutzungsrechte und -pflichten an ihren ganzen Kraftwerksbetrieben umfassten nämlich das Recht, bestimmte Gewässer zur\nStromerzeugung zu nutzen, das Recht der Nutzung der Gebäude\nund Anlagen hierzu, wie insbesondere Staumauer, Druckstollen,\nKraftwerksanlagen mit Turbinen, Generatoren, Schaltanlagen, das\nRecht, erzeugten Strom in ein Netz einzuspeisen, ihre ausdrücklichen Pflichten, den Betrieb der Kraftwerksbetriebe während der\nDauer der Transaktion fortzuführen sowie sämtliche Verpflichtungen aus dem Konzessionsverhältnis zu erfüllen und notfalls rechtzeitig das Gesuch um Erneuerung zu stellen. Deswegen könne auch\nvon einem Mietvertrag nicht die Rede sein.\nc) Diese Argumente, welche die Rekurrentin seitenweise\nvariiert und wiederholt, sprechen zum grossen Teil gar nicht für\nihren Standpunkt und vermögen jedenfalls nicht darüber hinwegzutäuschen, dass die Mittel, welche der Rekurrentin aus der umstrittenen Transaktion zugeflossen sind, letztlich doch als Ertrag\naus unbeweglichem Vermögen zu qualifizieren sind, wie im Folgenden zu zeigen ist.\n\n70\n8 /12 Steuern PVG 2004\n\n3.a) Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung\nsind das Grundeigentum und sein Ertrag dem Kanton der gelegenen Sache zur ausschliesslichen Besteuerung vorbehalten (vgl.\nz.B. BGE 119 Ia 48; Locher, Die Praxis der Bundessteuern, Doppelbesteuerung, § 7,I, A, 1, Nr. 23). Unter Ertrag oder Einkommen aus\neiner Liegenschaft ist dabei grundsätzlich jegliches Einkommen zu\nverstehen, das eine Person aus einem Grundstück erzielt, über das\nsie aufgrund ihres Eigentums oder eines anderen Rechtes verfügen kann (Locher, a.a.O., § 7,I, A, 1, Nr. 23). Eine Ausnahme von dieser Regel besteht bei interkantonalen Unternehmungen, wie die\nRekurrentin eine ist. Dort wird das Gesamtvermögen und das Gesamteinkommen dem Hauptsteuerdomizil und den Betriebsstättenkantonen quotenmässig zur Besteuerung zugewiesen (Locher,\na.a.O., § 7, I, B, Nr. 32). Soweit es um Liegenschaften geht, sind davon aber wiederum nur die Betriebsstättenliegenschaften betroffen. Kapitalanlageliegenschaften folgen demgegenüber wiederum der Hauptkollisionsregel für die Besteuerung von Grundeigentum. Diese kommt unter gewissen Voraussetzungen auch\nbeim Verkauf von zu einer Betriebsstätte gehörenden Liegenschaften wieder zum Zuge, nämlich dann wenn der Gewinn nicht mit\nder Geschäftstätigkeit im Zusammenhang steht (Locher, a.a.O., §\n7, I, B, Nr. 33 und 34).\nb) Die Rekurrentin ist nun einerseits Inhaberin der Wasserrechtsverleihungen und andererseits Eigentümerin der von ihr gestützt auf die Konzessionen erstellten und betriebenen Kraftwerken. Das von ihr mit einem US-Investor abgeschlossene «Lease\nand lease back»-Geschäft setzt nun auf der Seite des europäischen\nVertragspartners zwingend das Vorhandensein eines (langlebigen)\nWirtschaftsgutes voraus. Ohne über ein entsprechendes Wirtschaftsgut zu verfügen, ist es dem europäischen Vertragspartner\ngar nicht möglich, einen US-Investor zu finden, der zum Abschluss\neines entsprechenden Geschäftes bereit ist. Das Wirtschaftsgut\nstellt somit gewissermassen das materielle Substrat dar, welches\nauf Seiten seines Eigentümers conditio sine qua non ist, damit er\nüberhaupt den mit dem Geschäft verbundenen Barwertvorteil erzielen kann. Vorliegend besteht das Wirtschaftsgut aus den ausschliesslich im Kanton Graubünden gelegenen Kraftwerken und\nden mit ihnen verbundenen, aus den Konzessionen abgeleiteten\nNutzungsrechten. Bei den Kraftwerken handelt es sich unzweifelhaft um unbewegliches Vermögen, dessen Ertrag grundsätzlich\ndem Belegenheitskanton zur ausschliesslichen Besteuerung zusteht, soweit er nicht durch die Betriebstätigkeit erwirtschaftet\n\n71\n8 /12 Steuern PVG 2004\n\n"}