{"Signatur": "GR_VG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-12-31", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_006_PVG-2004-12_2004-12-31.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PVG_2004_12_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976265e85005e2a00bec2619c8e71e57da6a97fdbcbed3e706e1eabc1d43502f0f3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976265e85005e2a00bec2619c8e71e57da6a97fdbcbed3e706e1eabc1d43502f0f3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PVG_2004_12", "Checksum": "bbf625425ebe1a89c525a39796c8cbe9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PVG 2004 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2004 PVG 2004 12"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA) 31.12.2004 PVG 2004 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:28:09", "Checksum": "a820b903e78e5f771650db1de0c5f824", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2004 PVG 2004 12\nRegeste:\nPraxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E\n\n Steuern 8\nImposte\n\n12 Kantonssteuern. Ausschliessliche Besteuerung eines Barwertvorteils aus einem «lease and lease back»-Geschäft\neiner Gesellschaft, die in Graubünden Kraftwerke besitzt,\ndurch den Kanton.\n– Rechte und Pflichten aus einer Wasserrechtskonzession\n(E.2a).\n– Argumentation der Rekurrentin (E.2b, c).\n– Kraftwerke können nicht nur als Betriebsliegenschaften\ndienen, sondern zugleich auch als Kapitalanlageliegenschaften; sind sie die Basis eines «lease and lease back»-\nGeschäftes, steht der daraus resultierende Barwertvor- teil\nausschliesslich dem Kanton der gelegenen Sache zur\nBesteuerung zu (E.3).\n\nImposte cantonali. Esclusiva imposizione da parte del cantone di un vantaggio monetario derivante da un negozio\n«lease and lease back» di una ditta che possiede centrali\nidroelettriche nei Grigioni.\n– Diritti e doveri risultanti da una concessione di diritti\nd’acqua (cons. 2a).\n– Argomentazione della ricorrente (cons. 2b, c).\n– Centrali idroelettriche non rappresentano solo impianti\naziendali, ma contemporaneamente pure beni d’investimento di capitali; se sono alla base di un negozio «lease and\nlease back», il vantaggio monetario che ne risulta va\nesclusivamente imposto nel cantone dove è sita la cosa\n(cons. 3).\n\nErwägungen:\n2.a) Durch eine Wasserrechtskonzession erhält der Konzessionär nach Massgabe des Verleihungsaktes ein wohlerworbenes\nRecht auf die Benutzung des Gewässers (Art. 43 Abs. 1 WRG).\nZugleich erhält er durch die Verleihung das Recht, die für den Kraftwerkbetrieb notwendigen Anlagen zu erstellen. Diese Anlagen gehen in Abweichung vom Akzessionsprinzip kraft öffentlichen Rechtes und ohne Begründung eines Baurechtes ins Eigentum des Kon-\n\n68\n8 /12 Steuern PVG 2004\n\nzessionärs über. Auch soweit Anlagen auf öffentlichem Grund erstellt wurden, gehören sie für die Dauer des Nutzungsverhältnisses dem Inhaber der Konzession (Augustin, Das Ende der Wasserrechtskonzession, S. 66 f.). Neben den mit der Konzession verbundenen Nutzungsrechten obliegen dem Konzessionär aber auch\nPflichten. So ist er neben den wirtschaftlichen Leistungen, die er\ndem Konzedenten zu erbringen hat, verpflichtet, die Kraftwerkanlagen zu betreiben. Gemäss Art. 29 BWRG haben die Eigentümer\nvon Kraftwerkanlagen diese jederzeit in einem guten und betriebsfähigen Zustand zu erhalten. Alle Anlagen haben im Rahmen\nder Konzession eine rationelle Nutzung zu gewährleisten. Als rationell gilt eine Wasserkraftnutzung gemäss Art. 13 lit. a BWRV,\nwenn vom gesetzlich zulässigen Potential einer Gewässerstrecke\nein möglichst hoher Anteil genutzt und in elektrische Energie umgewandelt wird. Schliesslich ist noch darauf hinzuweisen, dass\neine Übertragung der Konzession auf einen Dritten nicht ohne Zustimmung der Verleihungsbehörden erfolgen darf.\nb) Die Rekurrentin verfügt im Kanton Graubünden über\nWasserkraftnutzungskonzessionen für die Kraftwerke Mittelbünden I und II und Bergell. Damit ist sie nach dem oben Gesagten Eigentümerin dieser Anlagen und es stehen ihr die Rechte und Pflichten einer Konzessionärin zu. Im Zusammenhang mit der Konzession dienen ihr die Kraftwerkanlagen als Betriebsliegenschaften.\nDie Steuerverwaltung stellt sich nun auf den Standpunkt, dass die\nKraftwerksbetriebe durch die vorgenommene Finanztransaktion\neine völlig neue Funktion erhalten, welche sie zusätzlich zu ihrer\nunbestrittenen Qualifikation als Betriebsliegenschaft ausserdem\nals Kapitalanlageliegenschaft erscheinen liessen. Die Rekurrentin\nvertritt demgegenüber die Ansicht, weil die zu den Kraftwerksbetrieben gehörenden Liegenschaften dem Unternehmen ganz offensichtlich auch nach Abschluss der Finanztransaktion im Jahr 1998\nunverändert und ausschliesslich als Betriebsmittel dienten, handle\nes sich mit anderen Worten auch weiterhin um einen unter anderem auch Liegenschaften umfassenden Betrieb, der zwingend und\nausschliesslich der Erzeugung von Strom diene, der dann in das\nNetz eingespeist werde. Aus diesem Grund sei eine gleichzeitige\nQualifizierung der im Betrieb befindlichen Betriebsliegenschaften\nals Kapitalanlageliegenschaften ausgeschlossen. Unzutreffend sei\nzudem die Behauptung der Rekursbeklagten, dass es sich bei den\nGewinnen, welche aufgrund der Finanztransaktion erzielt würden,\num einen Mietertrag aus Liegenschaften handelt. Keine der beiden Parteien habe mit dem Abschluss des Head lease agreements\n\n69\n8 /12 Steuern PVG 2004\n\n"}