Vielmehr wird er wie bisher einfach konzessionsgemäss weitergeführt. In diesem Sinne ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Kraftwerke neben ihrer Eigenschaft als Betriebsliegenschaften eine Zusatzfunktion erhalten: Sie ermöglichen es der Rekurrentin durch den Abschluss des Geschäftes mit dem US-Investor einen zusätzlichen Ertrag zu erwirtschaften, ohne dass sie dadurch ihren Geschäftsbetrieb in irgendeiner Weise ändern musste und ohne dass dadurch der durch die eigentliche Geschäftstätigkeit erwirtschaftete Gewinn beeinflusst wurde.