Die Rekurrentin hat gestützt auf die Wasserrechtsverleihungen die Pflicht, die Anlagen zu unterhalten, den Betrieb zu führen und Strom zu produzieren, wie schon in E. 2.a ausgeführt wurde. In der Tat ändert sich somit am Kraftwerkbetrieb durch das fragliche Geschäft überhaupt nichts. Auch die durch die Stromproduktion generierten Betriebsgewinne hängen in keiner Weise davon ab. Das Lease und lease back-Geschäft ist insoweit als unabhängig vom Betrieb zu qualifizieren. Der Betrieb wird deswegen nicht anders geführt als vorher und auch danach nicht. Vielmehr wird er wie bisher einfach konzessionsgemäss weitergeführt.