Die Rekurrentin ist nun einerseits Inhaberin der Wasserrechtsverleihungen und andererseits Eigentümerin der von ihr gestützt auf die Konzessionen erstellten und betriebenen Kraftwerken. Das von ihr mit einem US-Investor abgeschlossene «Lease and lease back»-Geschäft setzt nun auf der Seite des europäischen Vertragspartners zwingend das Vorhandensein eines (langlebigen) Wirtschaftsgutes voraus. Ohne über ein entsprechendes Wirtschaftsgut zu verfügen, ist es dem europäischen Vertragspartner gar nicht möglich, einen US-Investor zu finden, der zum Abschluss eines entsprechenden Geschäftes bereit ist.