Kapitalanlageliegenschaften folgen demgegenüber wiederum der Hauptkollisionsregel für die Besteuerung von Grundeigentum. Diese kommt unter gewissen Voraussetzungen auch beim Verkauf von zu einer Betriebsstätte gehörenden Liegenschaften wieder zum Zuge, nämlich dann wenn der Gewinn nicht mit der Geschäftstätigkeit im Zusammenhang steht (Locher, a.a.O., § 7, I, B, Nr. 33 und 34). b) Die Rekurrentin ist nun einerseits Inhaberin der Wasserrechtsverleihungen und andererseits Eigentümerin der von ihr gestützt auf die Konzessionen erstellten und betriebenen Kraftwerken.