3.a) Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind das Grundeigentum und sein Ertrag dem Kanton der gelegenen Sache zur ausschliesslichen Besteuerung vorbehalten (vgl. z.B. BGE 119 Ia 48; Locher, Die Praxis der Bundessteuern, Doppelbesteuerung, § 7,I, A, 1, Nr. 23). Unter Ertrag oder Einkommen aus einer Liegenschaft ist dabei grundsätzlich jegliches Einkommen zu verstehen, das eine Person aus einem Grundstück erzielt, über das sie aufgrund ihres Eigentums oder eines anderen Rechtes verfügen kann (Locher, a.a.O., § 7,I, A, 1, Nr. 23). Eine Ausnahme von dieser Regel besteht bei interkantonalen Unternehmungen, wie die Rekurrentin eine ist.