Der Barwertvorteil, welcher aus dem Geschäft resultiere, beruhe denn aus Sicht der Akteure nicht auf gegenseitig verrechneten Leasingerträgen irgendwelcher Art, sondern sei allein darauf zurückzuführen, dass nach US-amerikanischem Steuerrecht – zumindest nach den vorliegend noch anwendbaren Normen – der US-Investor eine Steuerstundung erzielen könne. Dieser Umstand ermögliche es dem US-Investor, die erst später geschuldeten Steuern in der Zeitspanne bis zur Zahlung am Kapitalmarkt anzulegen und so eine Rendite zu erzielen. Der US-Investor beteilige den Schweizer Vertragspartner durch Zahlung des Barwertvorteils an der erwirtschafteten Mehrrendite. Es dränge sich somit auf, den ge-