zessionärs über. Auch soweit Anlagen auf öffentlichem Grund erstellt wurden, gehören sie für die Dauer des Nutzungsverhältnisses dem Inhaber der Konzession (Augustin, Das Ende der Wasserrechtskonzession, S. 66 f.). Neben den mit der Konzession verbundenen Nutzungsrechten obliegen dem Konzessionär aber auch Pflichten. So ist er neben den wirtschaftlichen Leistungen, die er dem Konzedenten zu erbringen hat, verpflichtet, die Kraftwerkanlagen zu betreiben. Gemäss Art. 29 BWRG haben die Eigentümer von Kraftwerkanlagen diese jederzeit in einem guten und betriebsfähigen Zustand zu erhalten.