– Kraftwerke können nicht nur als Betriebsliegenschaften dienen, sondern zugleich auch als Kapitalanlageliegenschaften; sind sie die Basis eines «lease and lease back»- Geschäftes, steht der daraus resultierende Barwertvor- teil ausschliesslich dem Kanton der gelegenen Sache zur Besteuerung zu (E.3).