{"Signatur": "GR_VG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_006_PVG-2004-12_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PVG_2004_12_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf6478f3d8042fc8f78d018e8982ae3d8df339c19a4e6b073ce7d31cc0a421b2a11ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf6478f3d8042fc8f78d018e8982ae3d8df339c19a4e6b073ce7d31cc0a421b2a11ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PVG_2004_12", "Checksum": "dbb934819952ad9b18fbb59029378f9b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PVG 2004 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 00.00.0000 PVG 2004 12"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA) 00.00.0000 PVG 2004 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:28:01", "Checksum": "797a072e89636e0068d1e8f7aa617142", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 00.00.0000 PVG 2004 12\nRegeste:\nPraxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\nwurde. Der Barwertvorteil für die Rekurrentin entsteht nun darin,\ndass sie die Kraftwerke und die ihnen anhaftenden Nutzungsrechte als Leasingobjekte eines lease and lease back-Geschäftes\neinsetzen kann und so an den Steuervorteilen des US-Investors\nteilhaben kann. Dies hat mit der Nutzung der Kraftwerke zur Erzielung des Betriebsgewinnes direkt nichts zu tun. Wie die Rekurrentin an sich völlig zu Recht vorbringt, verändert sich der Betrieb der\nKraftwerke, die Stromerzeugung, durch das umstrittene Geschäft\nin keiner Weise. Sie hat die Kraftwerke vor Abschluss des Geschäftes als Betriebsliegenschaften genutzt, tut dies während dessen Laufzeit und auch danach wieder. Die mit dem Betrieb verbundenen Rechte und Pflichten haben nun aber ihren Ursprung\nentgegen der Ansicht der Rekurrentin gerade nicht im Lease und\nlease back-Geschäft. Vielmehr bestehen sie völlig unabhängig davon bereits aufgrund der Konzessionsverhältnisse. Die Rekurrentin hat gestützt auf die Wasserrechtsverleihungen die Pflicht, die\nAnlagen zu unterhalten, den Betrieb zu führen und Strom zu produzieren, wie schon in E. 2.a ausgeführt wurde. In der Tat ändert\nsich somit am Kraftwerkbetrieb durch das fragliche Geschäft überhaupt nichts. Auch die durch die Stromproduktion generierten Betriebsgewinne hängen in keiner Weise davon ab. Das Lease und\nlease back-Geschäft ist insoweit als unabhängig vom Betrieb zu\nqualifizieren. Der Betrieb wird deswegen nicht anders geführt als\nvorher und auch danach nicht. Vielmehr wird er wie bisher einfach\nkonzessionsgemäss weitergeführt. In diesem Sinne ist mit der\nVorinstanz davon auszugehen, dass die Kraftwerke neben ihrer Eigenschaft als Betriebsliegenschaften eine Zusatzfunktion erhalten:\nSie ermöglichen es der Rekurrentin durch den Abschluss des Geschäftes mit dem US-Investor einen zusätzlichen Ertrag zu erwirtschaften, ohne dass sie dadurch ihren Geschäftsbetrieb in irgendeiner Weise ändern musste und ohne dass dadurch der durch die\neigentliche Geschäftstätigkeit erwirtschaftete Gewinn beeinflusst\nwurde. Insofern dienten die Kraftwerke der Rekurrentin im Jahre\n1998 neben ihrer Funktion als Betriebsanlageliegenschaften zugleich auch als Kapitalanlageliegenschaften. Der Barwertvorteil für\ndie Rekurrentin liess sich somit allein deshalb realisieren, weil sie\ndie Kraftwerke und die damit verbundenen Nutzungsrechte als\nGegenstand des Lease and lease back-Geschäftes einsetzen\nkonnte. Er ist daher als Ertrag aus Kapitalanlageliegenschaften zu\nqualifizieren. Damit steht die Besteuerung dieses Ertrages nach\nden bundesgerichtlichen Kollisionsregeln ausschliesslich dem\nKanton Graubünden zu. Dem steht auch nicht entgegen, dass die\n\n72\n8 /12 Steuern PVG 2004\n\nKraftwerke zugleich als Betriebsliegenschaften dienen. Wie die\nSteuerverwaltung zu Recht geltend macht, lassen sich beide Funktionen bezüglich der Erträge ohne weiteres trennen: Der Ertrag\naus Kapitalanlageliegenschaften entspricht dem Barwertvorteil\n(nach den von der Vorinstanz zugelassenen Abzügen). Der Rekurs\nist demnach im Hauptpunkt abzuweisen.\nA 03 115 Urteil vom 3. September 2004\n\nDagegen an das Bundesgericht erhobene staatsrechtliche Beschwerde noch hängig.\n\n73\n"}