293 Abs. 2 ZGB verpflichtet die Kantone nicht, die Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge durch die öffentliche Hand vorzusehen (BGE 112 Ia 251 E. 3 S. 257, 106 II 283 E. 3 S. 285 f.). Der Gesetzgeber bringt aber – und darin liegt die rechtspolitische Bedeutung der Norm – zum Ausdruck, dass die Bevorschussung heute zur sachgerechten Ordnung der öffentlichen Fürsorge für das Kind gehört (BGE vom 06.11.2002 [1P.254 /2002]). c) Das Korrelat zur Bevorschussung durch die öffentliche Hand bildet die gesetzliche Subrogation des Gemeinwesens in die Ansprüche des Kindes (Art. 289 Abs. 2 ZGB).