66 7/11 Öffentliche Sozialhilfe PVG 2004 kantonale öffentliche Recht nicht erweitert werden. Nach Art. 293 Abs. 2 ZGB regelt das öffentliche Recht die Ausrichtung von Vorschüssen für den Unterhalt des Kindes, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen. Diese Bestimmung hat insofern keine normative Bedeutung, als sie den unechten Vorbehalt kantonalen öffentlichen Rechts (Art. 6 Abs. 1 ZGB) wiederholt. Art. 293 Abs. 2 ZGB verpflichtet die Kantone nicht, die Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge durch die öffentliche Hand vorzusehen (BGE 112 Ia 251 E. 3 S. 257, 106 II 283 E. 3 S. 285 f.).