Öffentliche Sozialhilfe 7 Assistenza sociale pubblica 11 Alimentenbevorschussung. – Zum Vorrang des Bundeszivilrechts gemäss Art. 122 BV (E.1a). – Das Institut der Bevorschussung ist Bestandteil der öffentlichen Fürsorge (E.1b). – Zur Geltendmachung oder Rückforderung allfällig bevorschusster Leistungen hat die öffentliche Hand indes stets vor dem ordentlichen Zivilrichter zu klagen (E.1c).