kann nun keine Rede davon sein, dass die Vorinstanz durch die Verweigerung der Bewilligung gegen das Vorwirkungsverbot verstossen hat. Durch den angefochtenen Entscheid werden nämlich keine Rechtsfolgen für die Zeit vor dem Inkrafttreten des neuen FZG festgelegt, sondern eben nur für die Zeit danach. Anders wäre dies nur, wenn die Rekurrenten die Errichtung einer neuen Kasse auf einen Zeitpunkt vor Inkrafttreten des neuen FZG angestrebt hätten, was aber wegen des Verbotes von Art. 7 Abs. 1 der VVOzFZG ausgeschlossen gewesen wäre. Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechtmässig, weshalb der Rekurs abzuweisen ist.