Das gilt erst recht für die positive Vorwirkung. Wenn die kommende Bestimmung schliesslich in Kraft tritt, kommt ihre vorzeitige Anwendung im Rückblick einer Rückwirkung gleich (vgl. Pra 63 584 = BGE 100 Ia 149; PVG 2002 Nr. 4). Darauf sind daher die Grundsätze über die Zulässigkeit der Rückwirkung anzuwenden. Rechtsnormen wirken grundsätzlich nur für die zur Zeit ihrer Geltung sich ereignenden Sachverhalte. Wird bei der Anwendung des neuen Rechts an ein Ereignis angeknüpft, das in der Vergangenheit liegt und vor Erlass des Gesetzes abgeschlossen wurde, liegt echte Rückwirkung vor (BGE 113 Ia 425; 107 Ib 196 mit Hinweisen; AGVE 1992, S. 163; René A. Rhinow/