{"Signatur": "GR_VG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_006_PVG-2004-10_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PVG_2004_10_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf99c03ace9b20cf9b62352668ecad97319c7b008a33551f0a93ba37341cf585731ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf99c03ace9b20cf9b62352668ecad97319c7b008a33551f0a93ba37341cf585731ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PVG_2004_10", "Checksum": "aad0aa4ee5d509f15d4e81c46b2be717"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PVG 2004 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 00.00.0000 PVG 2004 10"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA) 00.00.0000 PVG 2004 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:28:29", "Checksum": "943b4bea9f0196d609517207fa0a370c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 00.00.0000 PVG 2004 10\nRegeste:\nPraxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n 6 / 10 Sozialversicherung PVG 2004\n\n10 Familienausgleichskassen.Verbot der Neuerrichtung.\n– Das in Art. 14 Abs. 2 FZG enthaltene Verbot der Errichtung neuer Familienausgleichskassen bewirkt keine unzulässige positive Vorwirkung.\n\nCasse di compensazione per gli assegni familiari. Divieto di\nnuova costituzione.\n– Il divieto di costituire nuove casse di compensazione per gli\nassegni familiari giusta l’art. 14 cpv. 2 LAF non pro- voca\nalcun inammissibile effetto positivo anticipato.\n\nErwägungen:\n1. Rekursthema bildet die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht\ndie Errichtung einer neuen Familienausgleichskasse per 1. Januar\n2006 abgelehnt hat. Dies hängt allein davon ab, ob darin eine unzulässige Vorwirkung des neuen FZG zu erblicken ist, wie die Rekurrenten geltend machen.\n2.a) Schon in der rein negativen Form, die lediglich die Anwendung des geltenden Rechtes hemmt, kann die Vorwirkung in\nmancher Hinsicht mit der Rückwirkung einer in Kraft getretenen\nBestimmung verglichen werden. Das gilt erst recht für die positive\nVorwirkung. Wenn die kommende Bestimmung schliesslich in\nKraft tritt, kommt ihre vorzeitige Anwendung im Rückblick einer\nRückwirkung gleich (vgl. Pra 63 584 = BGE 100 Ia 149; PVG 2002 Nr.\n4). Darauf sind daher die Grundsätze über die Zulässigkeit der\nRückwirkung anzuwenden. Rechtsnormen wirken grundsätzlich\nnur für die zur Zeit ihrer Geltung sich ereignenden Sachverhalte.\nWird bei der Anwendung des neuen Rechts an ein Ereignis angeknüpft, das in der Vergangenheit liegt und vor Erlass des Gesetzes\nabgeschlossen wurde, liegt echte Rückwirkung vor (BGE 113 Ia\n425; 107 Ib 196 mit Hinweisen; AGVE 1992, S. 163; René A. Rhinow/ Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Nr. 16 B III). Diese ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 4 aBV grundsätzlich verboten\nbzw. nur dann zulässig, wenn sie im Erlass selbst ausdrücklich angeordnet oder nach dessen Sinn zumindest klar gewollt, in zeitlicher Beziehung mässig sowie durch triftige Gründe gerechtfertigt\nist und weder stossende Rechtsungleichheiten bewirkt noch in\nwohlerworbene Rechte eingreift (BGE 113 Ia 425 mit Hinweisen;\nvgl. auch AGVE 1992, S. 164 ; Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 2. Auflage, N 268 ff.).\nEine bloss unechte – mithin keine Rückwirkung – wird dagegen an-\n\n63\n6 / 10 Sozialversicherung PVG 2004\n\ngenommen, wenn das neue Recht nur für die Zeit nach seinem Inkrafttreten «ex nunc et pro futuro» zur Anwendung gelangt, dabei\naber auf Verhältnisse abstellt, die noch unter der Herrschaft des alten Rechts entstanden sind und beim Inkrafttreten des neuen\nRechts noch andauern (BGE 118 la 255 ; AGVE 1992, S. 163 f.; Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, in: ZBI 82/1981, S. 313; Häfelin/ Müller, a.a.O., N 267; Rhinow/Krähenmann, a.a.O., Nr. 16 B III).\nEine unechte Rückwirkung bezieht sich auf zeitlich offene Dauersachverhalte sowie auf zeitlich begrenzte mehrgliedrige Sachverhalte und unterstellt diese mit Wirkung für die Zukunft dem neuen\nRecht. Sieht dieses Recht aber Rechtsfolgen für den vergangenen\nTeil eines solchen Dauersachverhaltes oder mehrgliedrigen Sachverhaltes vor, so liegt nicht unechte, sondern echte Rückwirkung\nvor. (Echte) Rückwirkung ist demnach die Festsetzung von Rechtsfolgen aufgrund von neuem Recht für einen bei dessen Inkrafttreten abgeschlossenen Sachverhalt oder für den vergangenen Teil\neines beim Inkrafttreten des neuen Rechts noch offenen Dauersachverhaltes (Alfred Kölz, Intertemporales Verwaltungsrecht, in:\nZSR NF 102 /11 [1983], S. 162 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 124 III\n271 f., 122 V 405, 122 II 113, 107 Ib 196; AGVE 1994, S. 299 f.).\nb) Vorliegend ist unbestritten, dass gemäss Art. 7 Abs. 1\nder VVOzFZG i.V.m. Art. 99 Abs. 1 AHVV neue private Familienausgleichskassen nicht vor dem 1. Januar 2006 errichtet werden können. Ebenso steht fest, dass gemäss Regierungsbeschluss vom\n1. Juni 2004 das neue FZG am 1. Januar 2005 in Kraft tritt. Gemäss\ndessen Art. 14 Abs. 2 ist die Errichtung neuer Familienausgleichskassen ausgeschlossen. Betrachtet man nun die durch diese gesetzlichen Bestimmungen geschaffene Situation entsprechend\ndem oben Gesagten aus der zeitlich umgekehrten Perspektive, erhellt, dass sich keine Analogie zur echten und damit verbotenen,\nsondern nur zur unechten und damit erlaubten Rückwirkung herstellen lässt. Die Errichtung der Kasse könnte ja erst auf den 1. Januar 2006 erfolgen. Die Rekurrenten haben mit ihrer Rekurseingabe auch genau das beantragt. Der Sachverhalt der Errichtung\nder neuen Kasse realisiert sich erst auf diesen Zeitpunkt hin. Erst\nab dann entfaltet die Kassengründung somit Rechtswirkungen.\nDannzumal ist aber das Verbot, neue Kassen zu errichten, bereits\nseit einem Jahr in Kraft. Die Rekurrenten haben demnach die Erteilung einer Bewilligung und damit den Eintritt der entsprechenden Rechtswirkungen auf einen Zeitpunkt hin verlangt, von dem\njetzt schon feststeht, dass dies nicht mehr zulässig ist. Sie wollten\nsich gewissermassen eine Bewilligung auf Vorrat verschaffen. Es\n\n64\n6 / 10 Sozialversicherung PVG 2004\n\n"}