Die Rekurrentin tritt nicht nur als direkte Konkurrentin anderer konzessionierter Transportunternehmungen auf, sondern spielt auch auf dem Immobilienmarkt eine bedeutende Rolle. Damit tritt sie in unmittelbare Konkurrenz zu anderen Immobilienunternehmungen. Durch die von ihr verlangte Steuerbefreiung erhielte sie einen Wettbewerbsvorteil, der zu Marktverzerrungen führen würde. Auch dies spricht für ihre Besteuerung im Sinne der angefochtenen Verfügung. Der Rekurs ist nach dem Gesagten abzuweisen. A 02 94 Urteil vom 18. März 2003