nes Finanzbedarfes selber. Dies läuft auf das Gleiche hinaus, wie eine gegenseitige Besteuerung verschiedener Hoheitsträger desselben Gemeinwesens. Auch mit Blick darauf lässt sich die Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur früheren Rechtslage auf das neue Recht nicht mehr rechtfertigen (so auch Steuerrekurskommission III des Kantons Zürich, in Steuer Revue, Nr. 12/2000, S. 822ff.). e) Schliesslich spricht auch das Gebot der Wettbewerbsneutralität für diese Betrachtungsweise. Die Rekurrentin tritt nicht nur als direkte Konkurrentin anderer konzessionierter Transportunternehmungen auf, sondern spielt auch auf dem Immobilienmarkt eine bedeutende Rolle.