» Durch die grundsätzliche Unterstellung der Rekurrentin unter die Bundessteuerpflicht und die damit verbundene Gleichstellung mit den anderen konzessionierten Transportunternehmungen hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass er in der Umwandlung der Rekurrentin von einer Bundesanstalt in eine Aktiengesellschaft mehr erblickt als einen blossen Wechsel in der Organisationsform, nämlich eine immerhin teilweise Annäherung des Steuerstatus an die privaten Marktteilnehmer und damit einen inhaltlichen Wechsel. Diese Besteuerung wäre nach Massgabe der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht konsequent, da dann gesagt werden müsste, der Bund besteuere sich zur Deckung sei-