geht hervor, dass es darum ging, den Gesamtgewinn und das Gesamtvermögen von den kantonalen und kommunalen Steuern zu befreien. Dies lässt durchaus darauf schliessen, dass die Besteuerung der nicht betriebsnotwendigen Liegenschaften auch vom Bundesrat als vollumfänglich zulässig erachtet wurde. Für diese Interpretation sprechen auch die folgenden Ausführungen des Bundesrates zu Art. 21 SBBG: «Nach geltendem Recht waren die SBB bisher als Anstalt von der direkten Bundessteuer befreit. Durch die Umwandlung in eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft ist diese Steuerbefreiung nicht mehr gerechtfertigt.