Die mit einer Steuerpflicht verbundene kostenmässige Zusatzbelastung wäre nicht unerheblich, abgesehen von dem damit verbundenen nicht zu unterschätzenden administrativen Mehraufwand.» Diese Ausführungen sind nun keineswegs so klar, wie die Rekurrentin glauben machen will. Insbesondere geht daraus nicht hervor, ob sich der Bundesrat bei seiner Feststellung, die Steuerbefreiung entspreche dem geltenden Recht, an der Rechtsprechung des Bundesgerichtes oder am Wortlaut der Steuerbefreiungsbestimmungen orientiert hat. Die weiteren Ausführungen sprechen eher für Letzteres, zumal in der Botschaft auch kein Hinweis auf die bundesgerichtliche Judikatur zu finden ist. Daraus