Tatsächlich hat der Bundesrat in der Botschaft wörtlich das Folgende zu Art. 21 SBBG ausgeführt: «Die Steuerbefreiung entspricht dem geltenden Recht, soweit es um die Besteuerung durch Kantone und Gemeinden geht. Sie ist weiterhin gerechtfertigt, da die SBB als Universalbahn un- 55 7/ 9 Steuern PVG 2003