1997 I S. 959). Unter diesen neuen rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen erscheint es nicht mehr gerechtfertigt, an der restriktiven Auslegung der Steuerbefreiungsnorm von Art. 21 SBBG festzuhalten. Vielmehr erscheint es geboten, die Besteuerung der Rekurrentin für nicht betriebsnotwendige Liegenschaften durch Kantone und Gemeinden wie bei jedem anderen Marktteilnehmer zuzulassen. d) Die Rekurrentin macht nun zwar geltend, es sei der erklärte Wille des Bundesrates gewesen, die Steuerbefreiung nach bisherigem Recht weiterzuführen. Tatsächlich hat der Bundesrat in der Botschaft wörtlich das Folgende zu Art.