So sind die SBB nach Art. 3 SBBG nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu führen. Gemäss Art. 3 Abs. 2 können sie alle Rechtsgeschäfte tätigen, die mit dem Zweck des Unternehmens direkt oder indirekt in Zusammenhang stehen oder die geeignet sind, diesen zu fördern. Sie können namentlich Gesellschaften gründen, sich an solchen beteiligen oder auf andere Weise mit Dritten zusammenarbeiten. Überdies können sie Grundstücke und Anlagen erwerben, verwalten und veräussern. Hinzu kommt sodann, dass gemäss Art. 7 Abs. 2 SBBG ausserdem die Möglichkeit besteht, Aktien an Dritte zu veräussern oder von Dritten zeichnen zu lassen.