unmittelbar öffentlichen Zwecken dienten, jeder beliebigen Besteuerung unterlägen (vgl. NStP 1987, S. 59). Die wenig am Wortlaut orientierte Auslegung des Bundesgerichtes wird den geänderten rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen nicht mehr gerecht. Durch die Überführung der SBB in eine spezialrechtliche Aktiengesellschaft wurde nämlich nicht nur die Rechtsform geändert. Vielmehr lockerte das neue SBBG auch die Beziehung der SBB zum Bund, brachte die Trennung der Bereiche Infrastruktur und Verkehr mit sich und stellte die Bundesbahnen auf eine neue Finanzierungsgrundlage. Ebenso wurden marktwirtschaftliche Elemente eingeführt. So sind die SBB nach Art. 3