Darin hat das Bundesgericht Art. 6 Abs. 1 aSBBG im gleichen Sinne wie Art. 10 Abs. 1 GarG ausgelegt. Danach bezieht sich die Ausnahme von der Steuerbefreiung des Bundes für Liegenschaften, die nicht unmittelbar öffentlichen Zwecken dienen, ausschliesslich auf besondere Objektsteuern, insbesondere auf Liegenschaften- oder Grundsteuern, mit denen ein Grundstück als solches oder ein Recht daran besteuert wird (BGE 103 Ib 257 E. 3). Wie in diesem Zusammenhang in BGE 111 Ib 6 E. 4b ausgeführt wird, rechtfertigte sich diese restriktive Interpretation aus der Überlegung heraus, dass die gegenseitige Besteuerung verschiedener Hoheitsträger (Bund, Kanton und Gemeinden) wenig Sinn mache.