Da der Bund nach Art. 129 BV die Harmonisierung der direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden anstrebt, sind die üblichen Auslegungselemente im Steuerrecht durch ein harmonisierungsspezifisches Auslegungselement zu ergänzen (Markus Reich, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band 1/1, 2002, 2. A., Art. 1 N 26 ff. StHG). b) Vorliegend geht es um die Auslegung von Art. 21 Abs. 1 SBBG. Wie bereits erwähnt, stimmt der Wortlaut dieser Bestimmung praktisch mit jenem der früheren, auf Ende 1998 aufgehobenen Bestimmung von Art. 6 Abs. 1 aSBBG überein.