Es fragt sich daher vor allem, ob die zu den vor der Überführung der Rekurrentin von einer öffentlichrechtlichen Anstalt in eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft geltenden Steuerbefreiungsbestimmungen ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtes weiterhin anwendbar ist. Träfe dies zu, müsste die angefochtene Verfügung aufgehoben werden. Andernfalls ist der Vorinstanz Recht zu geben. 2. a) Das Gesetz ist in erster Linie aus sich selbst heraus, d.h. nach Wortlaut, systematischer Stellung, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen, aber auch nach der Entstehungsgeschichte auszulegen (vgl. BGE 123 II 9 E. 2, 464 E. 3a; 124 II 241 E. 3, 265 E. 3a).