Erwägungen: 1. Zu beurteilen ist vorliegend einzig, ob die Rekurrentin für die nicht betriebsnotwendigen Liegenschaften der Gewinnund der Kapitalsteuer, der Zuschlagssteuer im Sinne des FAG sowie der Kultussteuer unterliegt. Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass der Wortlaut der massgebenden Steuerbefreiungsbestimmungen im alten wie im neuen Recht im Wesentlichen derselbe ist. Es fragt sich daher vor allem, ob die zu den vor der Überführung der Rekurrentin von einer öffentlichrechtlichen Anstalt in eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft geltenden Steuerbefreiungsbestimmungen ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtes weiterhin anwendbar ist.