{"Signatur": "GR_VG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-12-31", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_006_PVG-2003-9_2003-12-31.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PVG_2003_9_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609764e030172db320a4fe7def9b21f96f1977f7ed3170223c8c2fc3f30b003d89ad2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609764e030172db320a4fe7def9b21f96f1977f7ed3170223c8c2fc3f30b003d89ad2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PVG_2003_9", "Checksum": "e1c0c9bcb29ec33ec689fbc051b01ca8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PVG 2003 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2003 PVG 2003 9"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA) 31.12.2003 PVG 2003 9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:40:28", "Checksum": "068b51390749c3918bfe63e0d5a48c78", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2003 PVG 2003 9\nRegeste:\nPraxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E\n\ngreift auch dann, wenn im Steuerjahr und in den zwei vorangegangenen Jahren keine Dividenden oder ähnliche Gewinnanteile\nausgerichtet worden sind.»\nDurch die grundsätzliche Unterstellung der Rekurrentin\nunter die Bundessteuerpflicht und die damit verbundene Gleichstellung mit den anderen konzessionierten Transportunternehmungen hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass er in der\nUmwandlung der Rekurrentin von einer Bundesanstalt in eine Aktiengesellschaft mehr erblickt als einen blossen Wechsel in der Organisationsform, nämlich eine immerhin teilweise Annäherung\ndes Steuerstatus an die privaten Marktteilnehmer und damit einen\ninhaltlichen Wechsel. Diese Besteuerung wäre nach Massgabe der\nbundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht konsequent, da dann\ngesagt werden müsste, der Bund besteuere sich zur Deckung seines Finanzbedarfes selber. Dies läuft auf das Gleiche hinaus, wie\neine gegenseitige Besteuerung verschiedener Hoheitsträger desselben Gemeinwesens. Auch mit Blick darauf lässt sich die Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur früheren\nRechtslage auf das neue Recht nicht mehr rechtfertigen (so auch\nSteuerrekurskommission III des Kantons Zürich, in Steuer Revue,\nNr. 12/2000, S. 822ff.).\ne) Schliesslich spricht auch das Gebot der Wettbewerbsneutralität für diese Betrachtungsweise. Die Rekurrentin tritt nicht\nnur als direkte Konkurrentin anderer konzessionierter Transportunternehmungen auf, sondern spielt auch auf dem Immobilienmarkt eine bedeutende Rolle. Damit tritt sie in unmittelbare Konkurrenz zu anderen Immobilienunternehmungen. Durch die von\nihr verlangte Steuerbefreiung erhielte sie einen Wettbewerbsvorteil, der zu Marktverzerrungen führen würde. Auch dies spricht für\nihre Besteuerung im Sinne der angefochtenen Verfügung. Der Rekurs ist nach dem Gesagten abzuweisen.\nA 02 94 Urteil vom 18. März 2003\n\nDie dagegen an das Bundesgericht erhobene staatsrechtliche Beschwerde wurde am 23. Dezember 2003 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (2P. 108/2003).\n\n57\n"}