{"Signatur": "GR_VG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-12-31", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_006_PVG-2003-9_2003-12-31.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PVG_2003_9_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609764e030172db320a4fe7def9b21f96f1977f7ed3170223c8c2fc3f30b003d89ad2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609764e030172db320a4fe7def9b21f96f1977f7ed3170223c8c2fc3f30b003d89ad2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PVG_2003_9", "Checksum": "e1c0c9bcb29ec33ec689fbc051b01ca8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PVG 2003 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2003 PVG 2003 9"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA) 31.12.2003 PVG 2003 9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:40:28", "Checksum": "068b51390749c3918bfe63e0d5a48c78", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2003 PVG 2003 9\nRegeste:\nPraxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E\n\nunmittelbar öffentlichen Zwecken dienten, jeder beliebigen Besteuerung unterlägen (vgl. NStP 1987, S. 59). Die wenig am Wortlaut\norientierte Auslegung des Bundesgerichtes wird den geänderten\nrechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen nicht mehr gerecht.\nDurch die Überführung der SBB in eine spezialrechtliche Aktiengesellschaft wurde nämlich nicht nur die Rechtsform geändert. Vielmehr lockerte das neue SBBG auch die Beziehung der SBB zum\nBund, brachte die Trennung der Bereiche Infrastruktur und Verkehr\nmit sich und stellte die Bundesbahnen auf eine neue Finanzierungsgrundlage. Ebenso wurden marktwirtschaftliche Elemente\neingeführt. So sind die SBB nach Art. 3 SBBG nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu führen. Gemäss Art. 3 Abs. 2 können\nsie alle Rechtsgeschäfte tätigen, die mit dem Zweck des Unternehmens direkt oder indirekt in Zusammenhang stehen oder die geeignet sind, diesen zu fördern. Sie können namentlich Gesellschaften gründen, sich an solchen beteiligen oder auf andere Weise mit\nDritten zusammenarbeiten. Überdies können sie Grundstücke und\nAnlagen erwerben, verwalten und veräussern. Hinzu kommt sodann, dass gemäss Art. 7 Abs. 2 SBBG ausserdem die Möglichkeit\nbesteht, Aktien an Dritte zu veräussern oder von Dritten zeichnen zu\nlassen. Aus einer Bundesanstalt ist somit neu im Grundsatz ein\nMarktteilnehmer geworden. Die Bundesbahnen stehen teilweise in\nKonkurrenz zu den anderen konzessionierten Transportunternehmen (vgl. Botschaft des Bundesrates, BBl. 1997 I S. 940). Insbesondere ist die Rekurrentin aber auch befugt, eine aktive Liegenschaftspolitik zu verfolgen. Auch in dieser Hinsicht wollte der\nBundesrat den Bundesbahnen jenen Handlungsspielraum gewähren, «den sie für ein erfolgreiches Bestehen in einem wettbewerbsorientierten Markt benötigen» (BBl. 1997 I S. 959). Unter diesen\nneuen rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen erscheint es nicht mehr gerechtfertigt, an der restriktiven Auslegung\nder Steuerbefreiungsnorm von Art. 21 SBBG festzuhalten. Vielmehr\nerscheint es geboten, die Besteuerung der Rekurrentin für nicht betriebsnotwendige Liegenschaften durch Kantone und Gemeinden\nwie bei jedem anderen Marktteilnehmer zuzulassen.\nd) Die Rekurrentin macht nun zwar geltend, es sei der erklärte Wille des Bundesrates gewesen, die Steuerbefreiung nach\nbisherigem Recht weiterzuführen. Tatsächlich hat der Bundesrat\nin der Botschaft wörtlich das Folgende zu Art. 21 SBBG ausgeführt:\n«Die Steuerbefreiung entspricht dem geltenden Recht, soweit es um die Besteuerung durch Kantone und Gemeinden geht.\nSie ist weiterhin gerechtfertigt, da die SBB als Universalbahn un-\n\n55\n7/ 9 Steuern PVG 2003\n\nter den gegebenen Marktverhältnissen kaum eine Chance auf Erzielung eines Gewinnes haben. Würde den SBB keine steuerliche\nPrivilegierung eingeräumt, würde sie mit ihrem Gesamtgewinn\nund -vermögen den ordentlichen Ertrags- und Kapitalsteuern der\neinzelnen Kantone unterliegen. Dabei ist davon auszugehen, dass\nsie als gesamtschweizerische Unternehmung in allen Kantonen\nsteuerliche Anknüpfungspunkte in unterschiedlichem Umfang\nhätte. Während die Ertragssteuerbelastung von der Höhe des\nsteuerbaren Gewinns und der Steuerprogression abhängt, wird\ndie Kapitalsteuer unabhängig vom wirtschaftlichen Erfolg der\nUnternehmung auf dem Aktienkapital und in der Regel auch auf\nden offenen Reserven erhoben. Die mit einer Steuerpflicht verbundene kostenmässige Zusatzbelastung wäre nicht unerheblich,\nabgesehen von dem damit verbundenen nicht zu unterschätzenden administrativen Mehraufwand.»\nDiese Ausführungen sind nun keineswegs so klar, wie die\nRekurrentin glauben machen will. Insbesondere geht daraus nicht\nhervor, ob sich der Bundesrat bei seiner Feststellung, die Steuerbefreiung entspreche dem geltenden Recht, an der Rechtsprechung des Bundesgerichtes oder am Wortlaut der Steuerbefreiungsbestimmungen orientiert hat. Die weiteren Ausführungen\nsprechen eher für Letzteres, zumal in der Botschaft auch kein Hinweis auf die bundesgerichtliche Judikatur zu finden ist. Daraus\ngeht hervor, dass es darum ging, den Gesamtgewinn und das\nGesamtvermögen von den kantonalen und kommunalen Steuern\nzu befreien. Dies lässt durchaus darauf schliessen, dass die Besteuerung der nicht betriebsnotwendigen Liegenschaften auch\nvom Bundesrat als vollumfänglich zulässig erachtet wurde. Für\ndiese Interpretation sprechen auch die folgenden Ausführungen\ndes Bundesrates zu Art. 21 SBBG:\n«Nach geltendem Recht waren die SBB bisher als Anstalt\nvon der direkten Bundessteuer befreit. Durch die Umwandlung in\neine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft ist diese Steuerbefreiung nicht mehr gerechtfertigt. SBB und KTU sollen in Zukunft in\nBezug auf die direkte Bundessteuer gleich behandelt werden. Die\nSBB erhalten aber auch als Kapitalgesellschaft jene Steuervorteile, die auch den KTU zustehen und die für die direkte Bundessteuer in Artikel 56 Buchstabe d des Bundesgesetzes über die\ndirekte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) verankert sind. Danach\nwerden verkehrspolitisch bedeutsame konzessionierte Verkehrsunternehmen, die im Steuerjahr keinen Reingewinn erzielt haben,\nvon der Gewinn- und Kapitalsteuer befreit. Diese Steuerbefreiung\n\n56\n7/ 9 Steuern PVG 2003\n\n"}