Das Bundesgericht hat in seiner bisherigen Rechtsprechung wenigstens indirekt anerkannt, dass seine Auslegung vom Wortlaut der Bestimmung, so wie ihn der unbefangene Leser versteht, nicht unmittelbar erfasst wird, wenn es ausführte, der Wortlaut der Art. 6 aSBBG und 10 GarG erwecke den Eindruck, dass die Liegenschaften ohne notwendige Beziehung zum Betrieb der Schweizerischen Bundesbahnen bzw. die Liegenschaften, die nicht 54 7/ 9 Steuern PVG 2003