Wie in diesem Zusammenhang in BGE 111 Ib 6 E. 4b ausgeführt wird, rechtfertigte sich diese restriktive Interpretation aus der Überlegung heraus, dass die gegenseitige Besteuerung verschiedener Hoheitsträger (Bund, Kanton und Gemeinden) wenig Sinn mache. Aus staatsrechtlichen Gründen bestehe daher im Zweifel die Vermutung für die Steuerfreiheit. c) Das Bundesgericht hat in seiner bisherigen Rechtsprechung wenigstens indirekt anerkannt, dass seine Auslegung vom Wortlaut der Bestimmung, so wie ihn der unbefangene Leser versteht, nicht unmittelbar erfasst wird, wenn es ausführte, der Wortlaut der Art.