Wie bereits erwähnt, stimmt der Wortlaut dieser Bestimmung praktisch mit jenem der früheren, auf Ende 1998 aufgehobenen Bestimmung von Art. 6 Abs. 1 aSBBG überein. Insbesondere wird in beiden Bestimmungen ausdrücklich darauf hingewiesen, die Befreiung der SBB von der Besteuerung durch die Kantone und Gemeinden erstrecke sich nicht auf «Liegenschaften, die keine notwendige Beziehung zum Betrieb des Unternehmens haben». Vom Wortlaut her alleine würde sich nun an sich keine Neuüberprüfung der bisherigen in der Rechtsprechung entwickelten Auslegung aufdrängen. Darin hat das Bundesgericht Art. 6 Abs. 1 aSBBG im gleichen Sinne wie Art. 10 Abs. 1 GarG ausgelegt.