{"Signatur": "GR_VG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_006_PVG-2003-9_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PVG_2003_9_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfca1d76313f1b836c5a625aa900917dbf66084dca1d6284d8a78dbf019a6e02d71ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfca1d76313f1b836c5a625aa900917dbf66084dca1d6284d8a78dbf019a6e02d71ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PVG_2003_9", "Checksum": "c9d5e0b4505e0057e8724fb51ba6484a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PVG 2003 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 00.00.0000 PVG 2003 9"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA) 00.00.0000 PVG 2003 9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:37:22", "Checksum": "1e031af32996d180b6a75130e16ff164", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 00.00.0000 PVG 2003 9\nRegeste:\nPraxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n 7/ 9 Steuern PVG 2003\n\n9 Kantonssteuern. Steuerpflicht der SBB AG für nicht betriebsnotwendige Liegenschaften (Praxisänderung).\n– Umschreibung des Rekursthemas (E. 1)\n– Auslegungselemente im Steuerrecht (E. 2a)\n– Aufgrund der Umwandlung der SBB von einer Bundesanstalt in eine Aktiengesellschaft ist es gerechtfertigt, sie\nder Kantonssteuerpflicht für nicht betriebsnotwen- dige\nLiegenschaften zu unterstellen (E. 2b-e).\n\nImposte cantonali. Assoggettamento fiscale della FFS SA\nper immobili che non hanno alcun nesso necessario con\nl’esercizio dell’impresa (cambiamento della prassi).\n– Delimitazione del tema di ricorso (cons. 1).\n– Elementi dell’interpretazione in diritto fiscale (cons. 2a).\n– A seguito del cambiamento delle FFS da regia federale in\nuna società per azioni, si giustifica il loro assoggettamento fiscale cantonale per immobili che non hanno\nalcun nesso necessario con l’esercizio dell’impresa\n(cons. 2b-e).\n\nErwägungen:\n1. Zu beurteilen ist vorliegend einzig, ob die Rekurrentin\nfür die nicht betriebsnotwendigen Liegenschaften der Gewinnund der Kapitalsteuer, der Zuschlagssteuer im Sinne des FAG sowie der Kultussteuer unterliegt. Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass der Wortlaut der massgebenden Steuerbefreiungsbestimmungen im alten wie im neuen Recht im Wesentlichen\nderselbe ist. Es fragt sich daher vor allem, ob die zu den vor der\nÜberführung der Rekurrentin von einer öffentlichrechtlichen Anstalt in eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft geltenden Steuerbefreiungsbestimmungen ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtes weiterhin anwendbar ist. Träfe dies zu, müsste die\nangefochtene Verfügung aufgehoben werden. Andernfalls ist der\nVorinstanz Recht zu geben.\n2. a) Das Gesetz ist in erster Linie aus sich selbst heraus,\nd.h. nach Wortlaut, systematischer Stellung, Sinn und Zweck und\nden ihm zugrunde liegenden Wertungen, aber auch nach der Entstehungsgeschichte auszulegen (vgl. BGE 123 II 9 E. 2, 464 E. 3a;\n124 II 241 E. 3, 265 E. 3a). Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der\nWortlaut; doch kann dieser allein nicht massgebend sein. Vom\nWortlaut kann abgewichen werden, wenn triftige Gründe für die\nAnnahme bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der Bestim-\n\n53\n7/ 9 Steuern PVG 2003\n\nmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte, aus Sinn und Zweck der Norm oder aus dem\nZusammenhang mit anderen Gesetzesbestimmungen ergeben\n(BGE 124 II 265 E. 3a, mit Hinweisen). Die allgemeinen, aus Art. 1\nZGB abgeleiteten Auslegungsregeln sind auch für das Steuerrecht massgebend (Höhn/Waldburger, Steuerrecht, Band I, 8. A.,\nS. 155 ff.). Da der Bund nach Art. 129 BV die Harmonisierung der\ndirekten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden anstrebt,\nsind die üblichen Auslegungselemente im Steuerrecht durch ein\nharmonisierungsspezifisches Auslegungselement zu ergänzen\n(Markus Reich, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht,\nBand 1/1, 2002, 2. A., Art. 1 N 26 ff. StHG).\nb) Vorliegend geht es um die Auslegung von Art. 21 Abs. 1\nSBBG. Wie bereits erwähnt, stimmt der Wortlaut dieser Bestimmung praktisch mit jenem der früheren, auf Ende 1998 aufgehobenen Bestimmung von Art. 6 Abs. 1 aSBBG überein. Insbesondere wird in beiden Bestimmungen ausdrücklich darauf hingewiesen, die Befreiung der SBB von der Besteuerung durch die\nKantone und Gemeinden erstrecke sich nicht auf «Liegenschaften,\ndie keine notwendige Beziehung zum Betrieb des Unternehmens\nhaben». Vom Wortlaut her alleine würde sich nun an sich keine\nNeuüberprüfung der bisherigen in der Rechtsprechung entwickelten Auslegung aufdrängen. Darin hat das Bundesgericht Art. 6\nAbs. 1 aSBBG im gleichen Sinne wie Art. 10 Abs. 1 GarG ausgelegt.\nDanach bezieht sich die Ausnahme von der Steuerbefreiung des\nBundes für Liegenschaften, die nicht unmittelbar öffentlichen\nZwecken dienen, ausschliesslich auf besondere Objektsteuern,\ninsbesondere auf Liegenschaften- oder Grundsteuern, mit denen\nein Grundstück als solches oder ein Recht daran besteuert wird\n(BGE 103 Ib 257 E. 3). Wie in diesem Zusammenhang in BGE 111 Ib\n6 E. 4b ausgeführt wird, rechtfertigte sich diese restriktive Interpretation aus der Überlegung heraus, dass die gegenseitige Besteuerung verschiedener Hoheitsträger (Bund, Kanton und Gemeinden) wenig Sinn mache. Aus staatsrechtlichen Gründen\nbestehe daher im Zweifel die Vermutung für die Steuerfreiheit.\nc) Das Bundesgericht hat in seiner bisherigen Rechtsprechung wenigstens indirekt anerkannt, dass seine Auslegung vom\nWortlaut der Bestimmung, so wie ihn der unbefangene Leser versteht, nicht unmittelbar erfasst wird, wenn es ausführte, der Wortlaut der Art. 6 aSBBG und 10 GarG erwecke den Eindruck, dass die\nLiegenschaften ohne notwendige Beziehung zum Betrieb der\nSchweizerischen Bundesbahnen bzw. die Liegenschaften, die nicht\n\n54\n7/ 9 Steuern PVG 2003\n\n"}